BGH - Urteil vom 11.09.2023
VIa ZR 1501/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 453/21
OLG Stuttgart, vom 18.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 436/22

Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 11.09.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 1501/22

DRsp Nr. 2023/13298

Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht betreffend eine deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2022 abgeändert, die Klage insgesamt abgewiesen und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;

Tatbestand