BGH - Urteil vom 18.09.2023
VIa ZR 1652/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 11.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 222/20
OLG Koblenz, vom 16.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 2154/21

Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 18.09.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 1652/22

DRsp Nr. 2023/13301

Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. November 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger kaufte im Jahr 2019 von einem Händler ein nicht von der Beklagten hergestelltes gebrauchtes Kraftfahrzeug Audi A 6 Avant, das mit einem von ihr entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 288 (EU 6) ausgerüstet ist.

Die im Wesentlichen auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich des Wertes gezogener Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kaufpreises, Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge vollumfänglich weiter.

Entscheidungsgründe

Die (unbeschränkt zugelassene, vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 10) Revision hat keinen Erfolg.

I.