BGH - Urteil vom 11.09.2023
VIa ZR 45/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 06.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2595/20
OLG Oldenburg, vom 17.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 282/21

Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aufgrund der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 11.09.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 45/22

DRsp Nr. 2023/12883

Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aufgrund der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

Es ist geklärt, dass die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung dem Anspruch eines Fahrzeugerwerbers auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB nicht entgegengehalten werden kann. Im Übrigen sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auch Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse eines solchen Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Dezember 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Februar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungsanträge betreffend eine deliktische Schädigung der Klägerin durch das Inverkehrbringen des dort näher bezeichneten Fahrzeugs ohne Erfolg geblieben sind.