OLG Dresden - Beschluss vom 05.01.2024
4 W 797/23
Normen:
GKG § 48 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 20.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 614/23

Anspruch auf Unterlassung einer Negativbemerkung auf einer Internetplattform

OLG Dresden, Beschluss vom 05.01.2024 - Aktenzeichen 4 W 797/23

DRsp Nr. 2024/1718

Anspruch auf Unterlassung einer Negativbemerkung auf einer Internetplattform

1. Der Anspruch auf Unterlassung einer Negativbemerkung auf einer Internetplattform kann eine vermögensrechtliche Streitigkeit darstellen. 2. Die Streitwertfestsetzung hat sich an konkreten Anhaltspunkten wie Umsatzzahlen,- oder Erwartungen, dem Verbreitungsgrad der Äußerung, deren Umfang oder der Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen auf die geschäftliche Tätigkeit zu orientieren.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des LG Zwickau vom 20.11.2023 abgeändert und der Streitwert auf 10.000,- festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt eine Immobilienagentur in P.... Im Ausgangsverfahren hat sie die Beklagte als mittelbare Störerin wegen einer auf der von dieser betriebenen Plattform "Google Maps" abgegebenen Bewertung eines "Herrn B..." in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte diese Bewertung gelöscht hat, hat das Landgericht ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 7500,- festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 10.000 € begehrt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Beklagte hatte im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.