BGH - Urteil vom 29.09.2011
IX ZR 170/10
Normen:
BRAGO § 13; RVG § 15; BGB § 627; BGB § 628;
Fundstellen:
AnwBl 2011, 962
BRAK-Mitt 2011, 282
DStR 2012, 482
DStRE 2012, 587
FamRZ 2011, 1941
MDR 2011, 1387
VersR 2012, 106
WM 2011, 2110
ZIP 2011, 2309
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 258/09
OLG Frankfurt/Main, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 18/10

Anspruch auf Vergütung eines Rechtsanwalts bei Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den Rechtsanwalt ohne Veranlassung zur Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils

BGH, Urteil vom 29.09.2011 - Aktenzeichen IX ZR 170/10

DRsp Nr. 2011/17885

Anspruch auf Vergütung eines Rechtsanwalts bei Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den Rechtsanwalt ohne Veranlassung zur Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils

a) Kündigt der Rechtsanwalt das Mandatsverhältnis, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, steht ihm ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als der Mandant einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, mit dessen Vergütung auch die Tätigkeit des kündigenden Anwalts abgegolten wäre.b) Von einem Interessenwegfall ist auch auszugehen, soweit die aufgrund der Kündigung neu beauftragten Rechtsanwälte fristgebundene Verfahrenshandlungen nicht mehr vornehmen, fristgebundene Erklärungen nicht mehr abgeben und an vergangenen Terminen nicht mehr teilnehmen können, wenn mit der ihnen geschuldeten gesetzlichen Vergütung auch diese Handlungen abgegolten gewesen wären.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAGO § 13; RVG § 15; BGB § 627; BGB § 628;

Tatbestand