BFH - Urteil vom 17.11.2010
I R 68/10
Normen:
EStG 2002 § 42d Abs. 3 S. 1, 4; AO § 233a Abs. 1 S. 1, 2; AO § 233a Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 459/09

Anspruch auf Verzinsung des Unterschiedsbetrags nach der Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen

BFH, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen I R 68/10

DRsp Nr. 2011/4026

Anspruch auf Verzinsung des Unterschiedsbetrags nach der Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen

1. NV: Durch einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid gegenüber dem Arbeitnehmer werden Steuerabzugsbeträge festgesetzt und im Falle der späteren Aufhebung des Lohnsteuer-Nachforderungsbescheids Steuerabzugsbeträge erstattet, sodass eine Verzinsung gemäß § 233a Abs. 1 Satz 2 AO ausgeschlossen ist. 2. NV: Der ausnahmslose Ausschluss der Steuerabzugsbeträge aus der Vollverzinsung des § 233a AO verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Hat der Arbeitgeber den Steuerabzug nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in § 39d i.V.m. § 38 EStG 2002 vorgenommen und macht das FA den Anspruch gegenüber dem Arbeitnehmer durch Nachforderungsbescheid gemäß § 42d Abs. 3 Sätze 2 und 4 EStG 2002 geltend, bleibt der Charakter der Lohnsteuer als Abzugssteuer bestehen, so dass es sich nicht um eine Veranlagung zur Einkommensteuer, sondern um ein verlängertes Steuerabzugsverfahren handelt und dementsprechend eine Verzinsung der vom Steuerschuldner nachgeforderten Abzugssteuer gemäß § 233a Abs. 1 Satz 2 AO zu unterbleiben hat (BTDrucks 11/2157, S. 195).

Normenkette:

EStG 2002 § 42d Abs. 3 S. 1, 4; AO § 233a Abs. 1 S. 1, 2; AO § 233a Abs. 3;

Gründe

I.