SchlHOLG - Urteil vom 06.03.2024
9 U 11/23
Normen:
HGB § 235 Abs. 1; UmwG § 23; UmwG § 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 31.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 HKO 22/22

Anspruch auf Zahlung eines Abfindungsguthabens über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft; Keine Beendigung einer stillen Beteiligung bereits aufgrund einer grenzüberschreitenden Verschmelzung; Iinternationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Itzehoe; Anwendbarkeit der EU-Regeln für die internationale Zuständigkeit auf Großbrittanien

SchlHOLG, Urteil vom 06.03.2024 - Aktenzeichen 9 U 11/23

DRsp Nr. 2024/4500

Anspruch auf Zahlung eines Abfindungsguthabens über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft; Keine Beendigung einer stillen Beteiligung bereits aufgrund einer grenzüberschreitenden Verschmelzung; Iinternationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Itzehoe; Anwendbarkeit der EU-Regeln für die internationale Zuständigkeit auf Großbrittanien

Auch nach einer erfolgten grenzüberschreitenden Verschmelzung ist für die stille Beteiligung deutsches Recht entscheidend, da durch die Verschmelzung die übernehmende Gesellschaft in sämtliche Verträge als Partei an Stelle der übertragenden Gesellschaft tritt. Der übernehmende Rechtsträger erhält keine andere Rechtsposition als der übertragende Rechtsträger. Vor dem Rechtsübergang begründete Einwendungen bleiben analog §§ 404, 417 BGB erhalten.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 31.01.2023 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.600 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2022 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

HGB § 235 Abs. 1; UmwG § 23; UmwG § 20 Abs. 1;
1. 2. a) b) 1. 2. 1. 2. 3.