BSG - Urteil vom 14.02.1991
10 RKg 23/90
Normen:
BKGG § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 11a Abs. 1 S. 1, § 11a Abs. 4; EStG § 2 Abs. 5, § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 32a Abs. 1 Nr. 1, § 38 ;
Fundstellen:
SozR 3-5870 § 11a Nr. 2

Anspruch auf Zuschlag zum Kindergeld, Rangfolge des § 3 Abs. 2 S. 1 BKGG

BSG, Urteil vom 14.02.1991 - Aktenzeichen 10 RKg 23/90

DRsp Nr. 1998/7641

Anspruch auf Zuschlag zum Kindergeld, Rangfolge des § 3 Abs. 2 S. 1 BKGG

1. Wenn im Lohnsteuerabzugsverfahren Lohnsteuer abgeführt worden, jedoch der Lohnsteuerjahresausgleich mangels Antrags unterblieben ist, so steht dies dem Anspruch auf den Zuschlag zum Kindergeld für Berechtigte mit geringem Einkommen nicht entgegen.2. Für den Zuschlag zum Kindergeld gilt die Rangfolge des § 3 Abs. 2 S. 1 BKGG ebenso. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKGG § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 11a Abs. 1 S. 1, § 11a Abs. 4; EStG § 2 Abs. 5, § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 32a Abs. 1 Nr. 1, § 38 ;

Gründe:

G r ü n d e :

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin für 1986 den Kindergeldzuschlag gemäß § 11a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) zu zahlen hat.

Die ledige Klägerin ist Mutter zweier 1980 und 1984 geborener Kinder, die - was der Beklagten erst im Laufe des Jahres 1987 bekannt geworden ist - seit 1984 im Haushalt ihres Großvaters, W. R. , leben; dieser bezieht das Kindergeld erst ab Juli 1987.