BGH - Urteil vom 11.09.2023
VIa ZR 1249/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 21.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 241/21
OLG Stuttgart, vom 26.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 377/21

Anspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 11.09.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 1249/22

DRsp Nr. 2023/12917

Anspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. September 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2021 abgeändert, die Klage unter dem Gesichtspunkt einer deliktischen Schädigung der Klägerin insgesamt abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Tatbestand