BGH - Beschluss vom 12.01.2023
I ZB 31/22
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
KG, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sch 6/21

Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits; Zurückweisung der Gegenvorstellung

BGH, Beschluss vom 12.01.2023 - Aktenzeichen I ZB 31/22

DRsp Nr. 2023/3806

Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits; Zurückweisung der Gegenvorstellung

1. Der Wert des Vollstreckbarerklärungsantrags und der Wert des Aufhebungsantrags, die beide im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallen sind, werden nicht zusammengerechnet, wenn es sich in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG um denselben Gegenstand handelt.2. Richtet sich der Vollstreckbarerklärungs- oder Aufhebungsantrag gegen den Schiedsspruch in der Hauptsache und gegen den vom Schiedsgericht zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch, handelt es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 GKG um eine Nebenforderung.

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands im Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Das Kammergericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung eines Schiedsspruchs, mit dem ihre Schiedsklage abgewiesen und sie verurteilt worden ist, der Antragsgegnerin 352.493,78 € an Kosten des Schiedsverfahrens zu erstatten, für unbegründet erachtet. Auf Antrag der Antragsgegnerin hat es den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt.