Die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands im Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
I. Das Kammergericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung eines Schiedsspruchs, mit dem ihre Schiedsklage abgewiesen und sie verurteilt worden ist, der Antragsgegnerin 352.493,78 € an Kosten des Schiedsverfahrens zu erstatten, für unbegründet erachtet. Auf Antrag der Antragsgegnerin hat es den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt.
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