OVG Bremen - Beschluss vom 24.11.2023
2 S 62/23
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 08.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Z 44/23

Anspruch der rechtlichen Vertretung auf Festsetzung eines höheren Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in einem von der Vollstreckungsgläubigerin gegen die Vollstreckungsschuldnerin geführten Vollstreckungsverfahren

OVG Bremen, Beschluss vom 24.11.2023 - Aktenzeichen 2 S 62/23

DRsp Nr. 2024/2895

Anspruch der rechtlichen Vertretung auf Festsetzung eines höheren Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in einem von der Vollstreckungsgläubigerin gegen die Vollstreckungsschuldnerin geführten Vollstreckungsverfahren

Die Empfehlung aus Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 bezieht sich allein auf die Abwehr von Zwangsmitteln in der behördlichen Verwaltungsvollstreckung, nicht aber auf die Urteilsvollstreckung nach den §§ 167 ff. VwGO, und ist insofern bei der Bestimmung des zu berücksichtigenden (wirtschaftlichen) Interesses der Vollstreckungsgläubigerin an der Durchführung des gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens gemäß § 172 VwGO nicht (entsprechend) heranzuziehen. Denn die Höhe des dem Vollstreckungsschuldner gemäß § 172 VwGO angedrohten Zwangsgeldes für die Bewertung des Interesses des Vollstreckungsgläubigers ist unerheblich, weil sie nicht dessen wirtschaftliches Interesse widerspiegelt, sondern allein auf der Einschätzung des Gerichts beruht, dass ein Zwangsgeld in der angedrohten Höhe zur Einwirkung auf den Vollstreckungsschuldner voraussichtlich ausreichend sein wird. Es bestehen auch sonst keine überzeugenden Gründe, für den Wert des Vollstreckungsverfahrens nur einen Bruchteil des Wertes der Hauptsache anzusetzen.

Tenor