BGH - Urteil vom 18.09.2023
VIa ZR 190/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 420/19
OLG Hamm, vom 12.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen I-3 U 46/21

Anspruch des Käufers eines Mercedes gegen den Hersteller wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz; Vorsätzlichkeit der Schädigung als Voraussetzung für die Erfüllung des Tattbestandes der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung; Gewährung des Differenzschadens anstelle des sogenannten großen Schadensersatzes

BGH, Urteil vom 18.09.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 190/22

DRsp Nr. 2023/13531

Anspruch des Käufers eines Mercedes gegen den Hersteller wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz; Vorsätzlichkeit der Schädigung als Voraussetzung für die Erfüllung des Tattbestandes der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung; Gewährung des Differenzschadens anstelle des sogenannten "großen Schadensersatzes"

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Einem betroffenen Fahrzeugkäufer kann deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen. Allerdings ist ein Differenzschaden nur bis zur Höhe von 15% des gezahlten Kaufpreises zu ersetzen, und darüber hinaus kann auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV der Ersatz eines weiteren Finanzierungsschadens nicht verlangt werden.

Tenor