BGH - Urteil vom 18.09.2023
VIa ZR 580/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 7/20
OLG Hamm, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I-34 U 137/20

Anspruch des Käufers eines Mercedes gegen den Hersteller wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen sowie eines Thermofensters; Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung; Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens

BGH, Urteil vom 18.09.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 580/21

DRsp Nr. 2023/13532

Anspruch des Käufers eines Mercedes gegen den Hersteller wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen sowie eines Thermofensters; Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung; Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Einem betroffenen Fahrzeugkäufer kann deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Berufungsantrag zu 1 mit Ausnahme der geltend gemachten Deliktszinsen in Höhe von 9.549,48 € sowie die Berufungsanträge zu 2 und zu 3 zurückgewiesen worden sind.