BGH - Urteil vom 18.09.2023
VIa ZR 580/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 27 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 15.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 246/20
OLG Koblenz, vom 22.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 1383/21

Anspruch des Käufers eines Mercedes gegen den Hersteller wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen sowie eines Thermofensters; Notwendigkeit der Vorsätzlichkeit bezogen auf einen Schädigungserfolg für die Erfüllung des Tatbestandes der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung; Gewährung eines Ersatzes des Differenzschadens anstelle des großen Schadensersatzes

BGH, Urteil vom 18.09.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 580/22

DRsp Nr. 2023/13533

Anspruch des Käufers eines Mercedes gegen den Hersteller wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen sowie eines Thermofensters; Notwendigkeit der Vorsätzlichkeit bezogen auf einen Schädigungserfolg für die Erfüllung des Tatbestandes der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung; Gewährung eines Ersatzes des Differenzschadens anstelle des "großen Schadensersatzes"

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Einem betroffenen Fahrzeugkäufer kann deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen. Allerdings ist ein Differenzschaden nur bis zur Höhe von 15% des gezahlten Kaufpreises zu ersetzen, und darüber hinaus kann auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV der Ersatz eines weiteren Finanzierungsschadens nicht verlangt werden.

Tenor