Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 27. Juni 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die klagende Bank nimmt den Beklagten auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer an ihn bewirkten Auszahlung in Anspruch.
Die Klägerin führt für die Ehefrau des Beklagten (im Folgenden: Kontoinhaberin) ein Girokonto. Für dieses Konto hatte der Beklagte seit dem 18. November 2004 eine Kontovollmacht. Am 18. Oktober 2012 widerrief die Kontoinhaberin diese Vollmacht gegenüber der Klägerin, die den Widerruf aufgrund eines bankinternen Fehlers jedoch nicht im Banksystem hinterlegte.
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