BGH - Urteil vom 02.06.2015
XI ZR 327/14
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 2. Variante; BGB § 818 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2015, 1857
BGHZ 205, 334
DB 2015, 2078
DZWIR 25, 490
MDR 2015, 1030
NJW 2015, 2725
NJW 2015, 8
WM 2015, 1458
ZIP 2015, 1477
ZInsO 2015, 1623
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 44/13
LG Mannheim, vom 27.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 146/13

Anspruch einer Bank auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer an den Ehemann der Kontoinhaberin bewirkten Auszahlung

BGH, Urteil vom 02.06.2015 - Aktenzeichen XI ZR 327/14

DRsp Nr. 2015/13588

Anspruch einer Bank auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer an den Ehemann der Kontoinhaberin bewirkten Auszahlung

Führt eine Bank versehentlich einen Zahlungsauftrag aus, der von einem ehemals Kontobevollmächtigten erteilt wurde, nachdem dessen Kontovollmacht ihr gegenüber bereits widerrufen worden war, vollzieht sich der bereicherungsrechtliche Ausgleich als Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) zwischen ihr und dem Zahlungsempfänger.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 27. Juni 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 2. Variante; BGB § 818 Abs. 3;

Tatbestand

Die klagende Bank nimmt den Beklagten auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer an ihn bewirkten Auszahlung in Anspruch.

Die Klägerin führt für die Ehefrau des Beklagten (im Folgenden: Kontoinhaberin) ein Girokonto. Für dieses Konto hatte der Beklagte seit dem 18. November 2004 eine Kontovollmacht. Am 18. Oktober 2012 widerrief die Kontoinhaberin diese Vollmacht gegenüber der Klägerin, die den Widerruf aufgrund eines bankinternen Fehlers jedoch nicht im Banksystem hinterlegte.