OLG Thüringen - Beschluss vom 05.07.2011
6 W 82/11
Normen:
GmbHG § 40;
Vorinstanzen:
AG Jena, vom 28.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen HRB 400052

Anspruch einer Gesellschaft auf Aufnahme einer von einem Prokuristen unterzeichneten Gesellschafterliste in das Handelsregister

OLG Thüringen, Beschluss vom 05.07.2011 - Aktenzeichen 6 W 82/11

DRsp Nr. 2011/21861

Anspruch einer Gesellschaft auf Aufnahme einer von einem Prokuristen unterzeichneten Gesellschafterliste in das Handelsregister

Bei der Unterzeichnung der Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG handelt es sich nicht um eine Pflicht der GmbH, sondern um eine - wie im Wortlaut des Gesetzes angedeutet ("von ihnen unterschriebene") - höchstpersönliche Verpflichtung der Geschäftsführer.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 40;

Gründe:

I. Die Beteiligten erstreben die Aufnahme einer (geänderten) Gesellschafterliste in das Handelsregister.

Der Verfahrensbevollmächtigte reichte am 29.12.2010 zum Handelsregister des Amtsgerichts Jena eine Gesellschafterliste zur Aufnahme in den Registerordner des Registerblatts der Beteiligten zu 2) ein. Die am 29.12.2010 erstellte Liste ist unterzeichnet vom Beteiligten zu 1) und dem Prokuristen J. D..