LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.01.2024
L 1 KR 145/22
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 1321/21

Anspruch einer gesetzlich Krankenversicherten auf Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte Hyperthermie-Behandlung in einer Privatpraxis; Vorliegen einer Notfallsituation

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.01.2024 - Aktenzeichen L 1 KR 145/22

DRsp Nr. 2024/2821

Anspruch einer gesetzlich Krankenversicherten auf Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte Hyperthermie-Behandlung in einer Privatpraxis; Vorliegen einer Notfallsituation

Ein Versicherter darf sich die begehrte Leistung erst auf eigene Kosten beschaffen, nachdem ihm die Krankenkasse die Entscheidung über die Ablehnung des Leistungsantrags bekannt gegeben hat.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1a;

Tatbestand

Im Streit steht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine von der Klägerin selbst beschaffte Hyperthermie-Behandlung in einer Privatpraxis.

Die 1964 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie leidet an einer Borrelioseinfektion, die 2019 labordiagnostisch nachgewiesen wurde. Nachdem andere Behandlungen erfolglos geblieben waren, entschied sich die Klägerin nach eigenen Recherchen für eine Hyperthermie-Behandlung bei der D-GmbH (nachfolgend: D). Die D ist ein nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenes Labor mit Privatpraxis.

Am 07. Dezember 2020 rief die Klägerin bei der Beklagten an und erhielt die allgemeine telefonische Auskunft, dass Hyperthermie keine Kassenleistung für die Behandlung der Borreliose sei.