BAG - Urteil vom 05.10.2023
6 AZR 210/22
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1a; EFZG § 4 Abs. 3; EFZG § 4 Abs. 4 S. 1; ArbZG § 7 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 7
NZA 2024, 265
NJW-Spezial 2024, 147
AP 2024
AP-Newsletter 2024, 41
NJW 2024, 852
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 12.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 250/21
LAG Hamm, vom 02.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1158/21

Anspruch eines Anästhesiepfleger auf Stundengutschriften auf seinem Arbeitszeitkonto für Bereitschaftsdienste; Nichtdurchführung der Zahlungen aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 05.10.2023 - Aktenzeichen 6 AZR 210/22

DRsp Nr. 2024/1035

Anspruch eines Anästhesiepfleger auf Stundengutschriften auf seinem Arbeitszeitkonto für Bereitschaftsdienste; Nichtdurchführung der Zahlungen aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

§ 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG gestattet eine von den Vorgaben des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu Ungunsten des Arbeitnehmers abweichende Regelung nur durch Tarifvertrag. Auf dem sog. Dritten Weg zustande gekommene Arbeitsvertragsrichtlinien sind von dieser Öffnungsklausel nicht erfasst. Orientierungssätze: 1. Hat ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbracht oder musste er diese aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestandes nicht erbringen und hat sie der Arbeitgeber bisher weder vergütet noch in Form von Zeit in das Arbeitszeitkonto eingestellt, kann der Arbeitnehmer die nachträgliche Gutschrift verlangen, wenn die dem Arbeitszeitkonto zugrundeliegenden Vereinbarungen die Buchung der in Rede stehenden Vergütungsbestandteile als Zeit auf dem Arbeitszeitkonto zulassen (Rn. 13).