BAG - Urteil vom 15.11.2023
10 AZR 163/23
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 31.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1383/19
LAG Thüringen, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 201/22

Anspruch eines Arbeitnehmers auf einen höheren Nachtarbeitszuschlag für die während der Wechselschichten in der Nacht geleisteten Arbeitsstunden

BAG, Urteil vom 15.11.2023 - Aktenzeichen 10 AZR 163/23

DRsp Nr. 2024/3493

Anspruch eines Arbeitnehmers auf einen höheren Nachtarbeitszuschlag für die während der Wechselschichten in der Nacht geleisteten Arbeitsstunden

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Der Schutzauftrag der Verfassung verpflichtet die Arbeitsgerichte dazu, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden. Dementsprechend ist Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen. 2. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien ist ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichheitsgrundrecht jedoch erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen.