BAG - Urteil vom 10.02.2015
9 AZR 455/13
Normen:
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) Art. 7; ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. c; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 1; BGB § 779; BUrlG § 1; BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c; BUrlG § 7 Abs. 4;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Nr. 75
AUR 2015, 112
AUR 2015, 118
ArbRB 2015, 195
BAGE 150, 355
BB 2015, 1652
BB 2015, 1724
BB 2015, 1984
BB 2015, 435
BB 2016, 1525
DB 2015, 1666
DB 2015, 1904
DB 2015, 7
DStR 2015, 12
EzA-SD 2015, 5
MDR 2015, 13
NJW 2015, 2520
NJW 2015, 8
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 2 vom 10.02.2015
ZIP 2015, 13
ZIP 2015, 1753
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 763/12
ArbG Dortmund, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 763/12

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung für die Zeit der Freistellung nach fristloser Kündigung des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 10.02.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 455/13

DRsp Nr. 2015/3765

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung für die Zeit der Freistellung nach fristloser Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Orientierungssätze: 1. § 1 BUrlG entspricht weitgehend der Regelung in Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie und ist damit einer unionsrechtskonformen Auslegung zugänglich. 2. Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie behandelt den Anspruch auf Jahresurlaub und denjenigen auf Zahlung des Urlaubsentgelts als die zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs. Durch das Erfordernis der Zahlung dieses Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist. 3. Ein Arbeitgeber gewährt durch eine Freistellungserklärung für den Zeitraum nach dem Zugang einer fristlosen Kündigung nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt. 4. Eine solche Zusage lässt sich der Ankündigung der Zahlung einer Urlaubsabgeltung nicht ohne Weiteres entnehmen. Der Abgeltungsanspruch ist ein vom Urlaubsanspruch zu unterscheidender Geldanspruch, der nicht denselben Regeln wie der Urlaubsanspruch unterliegt.