BFH - Urteil vom 25.10.2011
VII R 60/10
Normen:
Unterabs. 1 ZKDVO Art. 878 Abs. 2; ZK Art. 202 Abs. 1 Buchst. b;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 398/07

Anspruch eines Berufskraftfahrers auf Erlass von Einfuhrabgaben bei Versäumung der zwölfmonatigen Antragsfrist im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren aus einer Freizone; Zugehörigkeit der Möglichkeit der abgabenrechtlichen Inanspruchnahme für im grenzüberschreitenden Verkehr beförderte Waren zum Risikobereich eines Berufskraftfahrers

BFH, Urteil vom 25.10.2011 - Aktenzeichen VII R 60/10

DRsp Nr. 2012/5100

Anspruch eines Berufskraftfahrers auf Erlass von Einfuhrabgaben bei Versäumung der zwölfmonatigen Antragsfrist im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren aus einer Freizone; Zugehörigkeit der Möglichkeit der abgabenrechtlichen Inanspruchnahme für im grenzüberschreitenden Verkehr beförderte Waren zum Risikobereich eines Berufskraftfahrers

1. NV: Der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Einfuhrabgaben ist frist- und formgebunden. 2. NV: Dass ein mit dem Warentransport über eine Freizonengrenze beauftragter Berufskraftfahrer von seinem Auftraggeber nicht ausreichend instruiert bzw. nicht mit den erforderlichen Zollpapieren versorgt worden ist, ist keine gegenüber anderen Berufskraftfahrern außergewöhnliche Situation und damit kein den Erlass bzw. die Erstattung von Einfuhrabgaben rechtfertigender besonderer Fall. 3. NV: Der Umstand, dass ein Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Verkehr Zollanmeldungen nicht im eigenen Namen abgibt, sondern der Zollstelle lediglich von seinem Auftraggeber ausgefertigte Zollpapiere vorlegt, rechtfertig nicht die Annahme, ihn träfen keine zollrechtlichen Pflichten. Er hat die Waren zu gestellen, die erforderlichen Handlungen vorzunehmen, damit sie in ein Zollverfahren übergeführt werden, und --soweit seine Erfahrung dies erlaubt-- zu prüfen, ob die beantragte zollamtliche Behandlung durchgeführt wurde.

Normenkette:

Unterabs. 1 Art. Abs. ;