BGH - Urteil vom 22.05.2023
AnwZ (Brfg) 23/22
Normen:
BRAO § 206 Abs. 1 Nr. 2; BRAO § 207 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 2; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1504
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 24.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 8/22

Anspruch eines ehemaligen ausländischen Rechtsanwalts auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer (hier: Avukat nach türkischem Recht); Vorlage einer Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zum Rechtsanwaltsberuf

BGH, Urteil vom 22.05.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 23/22

DRsp Nr. 2023/9366

Anspruch eines ehemaligen ausländischen Rechtsanwalts auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer (hier: Avukat nach türkischem Recht); Vorlage einer Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zum Rechtsanwaltsberuf

Zum Anspruch auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gemäß § 207 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 206 Abs. 1 BRAO im Falle eines ehemaligen ausländischen Rechtsanwalts (hier: Avukat nach türkischem Recht).

1. Die Aufnahme eines Ausländers in die Rechtsanwaltskammer kann nur erfolgen, wenn der Antragsteller einem ausländischen Beruf im Sinne von § 206 Abs. 1 und 2 BRAO angehört. Eine davon abweichende Auslegung ist nicht möglich.2. Die in § 206 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 207 Abs. 1 S. 1 BRAO bestimmte Aufnahmevoraussetzung der Zugehörigkeit zu einem dem Beruf des Rechtsanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in Bezug auf die Ausbildung und die Befugnisse des Berufsträgers entsprechenden Beruf und der Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über die Zugehörigkeit zu dem Beruf ist verfassungsgemäß.3. Die in § 206 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 207 Abs. 1 S. 1 BRAOgeregelte Aufnahmevoraussetzungverstößt insbesondere nicht gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 16a GG.

Tenor