OLG München - Endurteil vom 21.02.2024
7 U 2211/23 e
Normen:
AktG § 78 Abs. 1 S. 1; AktG § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 8921/21

Anspruch eines ehemaligen vorsitzenden Aufsichtsratsmitglieds gegenüber einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf Vergütung für seine Aufsichtsratstätigkeit; Fehlen eines Vertrages zwischen dem Vorstand der AG und dem Kläger als Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch

OLG München, Endurteil vom 21.02.2024 - Aktenzeichen 7 U 2211/23 e

DRsp Nr. 2024/4339

Anspruch eines ehemaligen vorsitzenden Aufsichtsratsmitglieds gegenüber einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf Vergütung für seine Aufsichtsratstätigkeit; Fehlen eines Vertrages zwischen dem Vorstand der AG und dem Kläger als Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch

1. Ein vertraglicher Anspruch eines Aufsichtsrats gegen eine Aktiengesellschaft setzt einen vom Vorstand in dessen Namen geschlossene Vergütungsvereinbarung voraus, denn die Aktiengesellschaft wird grundsätzlich durch ihren Vorstand vertreten. Eine Vereinbarung mit dem Aufsichtsrat genügt nicht. 2. Beratungsverträge einer Aktiengesellschaft mit einem Aufsichtsratsmitglied über Tätigkeiten, die das Aufsichtsratsmitglied schon aufgrund seiner Organstellung erbringen muss, sind nicht nach § 114 AktG genehmigungsfähig. Sie stellen vielmehr eine unzulässige Vergütungsvereinbarung dar und sind daher gemäß § 134 BGB nichtig.