BGH - Urteil vom 06.10.2010
VIII ZR 271/09
Normen:
BGB § 280; BGB § 286; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
MDR 2011, 151
NZM 2011, 34
V&S 2010, 11
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 18.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 38/09
AG Wiesbaden, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 93 C 8201/08

Anspruch eines gewerblichen Großvermieters auf Erstattung von Anwaltskosten für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung eines Wohnungsmietvertrags in einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall

BGH, Urteil vom 06.10.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 271/09

DRsp Nr. 2010/20161

Anspruch eines gewerblichen Großvermieters auf Erstattung von Anwaltskosten für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung eines Wohnungsmietvertrags in einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall

In einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall bedarf ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung eines Wohnungsmietvertrags keiner anwaltlichen Hilfe. Die Kosten für einen gleichwohl beauftragten Rechtsanwalt sind dann vom Mieter nicht zu erstatten.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 18. September 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 286; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch um die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.