BFH - Urteil vom 27.10.2011
VI R 71/10
Normen:
AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 Buchst. b S. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2045/09

Anspruch eines Hochschullehrers auf Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungkosten

BFH, Urteil vom 27.10.2011 - Aktenzeichen VI R 71/10

DRsp Nr. 2012/3326

Anspruch eines Hochschullehrers auf Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungkosten

Bei einem Hochschullehrer ist das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 Buchst. b S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger ist als Hochschullehrer an der Universität X tätig und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Familienwohnsitz befindet sich in Y.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2007) machte der Kläger Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.080 € als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte den beantragten Werbungskostenabzug, weil das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Klägers bilde.

Die Klage war aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 419 veröffentlichten Gründen ohne Erfolg. Im Klageverfahren hatte der Kläger u.a. vorgetragen: