BFH - Urteil vom 04.08.2011
III R 41/08
Normen:
EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VO 1408/71 /EG;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2642/07

Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen auf Kindergeld für ein mit der Ehefrau in Polen lebendes Kind

BFH, Urteil vom 04.08.2011 - Aktenzeichen III R 41/08

DRsp Nr. 2011/22254

Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen auf Kindergeld für ein mit der Ehefrau in Polen lebendes Kind

1. NV: Arbeitnehmer bzw. Selbständiger i.S.d. Art. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 ist jede Person, die im Rahmen eines der in dieser Vorschrift aufgeführten Systeme der sozialen Sicherheit gegen die dort angegebenen Risiken unter den dort genannten Voraussetzungen versichert ist. 2. NV: Für die Frage, ob der persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 eröffnet ist, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer bzw. Selbständige auch die Voraussetzungen erfüllt, die in ihrem Anhang I Teil I Buchst. D aufgeführt sind. 3. NV: Dass die Person die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 in Bezug auf ihre in Deutschland ausgeübte Tätigkeit nicht erfüllt, bedeutet nicht, dass sie dem persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung nicht unterfällt, denn dieser kann aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dem System der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats eröffnet sein.

Normenkette:

EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VO 1408/71 /EG;

Gründe