OLG München - Beschluss vom 06.03.2024
2 UF 1201/23 e
Normen:
BGB § 1601; SGB XII § 94 Abs.1; SGB XII § 91 Abs. 1a; SGB IV § 16;
Vorinstanzen:
AG München, vom 04.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 554 F 1833/23

Anspruch eines überörtlichen Sozialhilfeträgers aus übergegangener Recht aus dem Anspruch einer psychisch kranken Mutter auf Elternunterhalt gegenüber ihrem Sohn; Nicht durchgeführter Nachweis eines aus dem Vermögen des Sohnes zu deckenden Mehrbedarfs

OLG München, Beschluss vom 06.03.2024 - Aktenzeichen 2 UF 1201/23 e

DRsp Nr. 2024/4231

Anspruch eines überörtlichen Sozialhilfeträgers aus übergegangener Recht aus dem Anspruch einer psychisch kranken Mutter auf Elternunterhalt gegenüber ihrem Sohn; Nicht durchgeführter Nachweis eines aus dem Vermögen des Sohnes zu deckenden Mehrbedarfs

1. Beim Elternunterhalt ist grundsätzlich eine Gesamtaltersvorsorge von insgesamt 25 % des Bruttoeinkommens abzugsfähig. Dieses Geld muss aber im Alter noch zur Verfügung stehen und nicht anderweitig ausgegeben werden. Deswegen ist zumindest eine "Sparrate" nicht abzugsfähig, die nicht gesondert angelegt wird. 2. Beim Elternunterhalt ist der Selbstbehalt mit 5.5000 Euro netto monatlich anzusetzen. Dies entspricht der Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt, wonach im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon auszugehen ist, dass ein Einkommen bis zum Doppelten des Höchstsatzes der Düsseldorfer Tabelle von den Ehegatten konsumiert wird, so dass von dessen vollständigem Verzehr auszugehen ist. Allerdings ist eine zusätzliche Altersvorsorge in der Form von Lebensversicherungen dennoch zu berücksichtigen.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 04.10.2023 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.517 € festgesetzt.