LSG Hessen - Beschluss vom 08.03.2024
L 6 P 5/24 B ER
Normen:
SGB V § 33;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 18.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 P 93/23

Anspruch eines unter Betreuung stehenden gesetzlich Pflegeversicherten gegen den Versicherer auf Übernahme der Kosten für ein Spezialbett

LSG Hessen, Beschluss vom 08.03.2024 - Aktenzeichen L 6 P 5/24 B ER

DRsp Nr. 2024/4122

Anspruch eines unter Betreuung stehenden gesetzlich Pflegeversicherten gegen den Versicherer auf Übernahme der Kosten für ein Spezialbett

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 18. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin E., C-Straße, A-Stadt, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für den Beschwerderechtszug bewilligt.

Normenkette:

SGB V § 33;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, hilfsweise der Beigeladenen, sie mit einem Huntington-Bett - SAVI Bett der Firma H. Deutschland GmbH - (im Folgenden: Huntington-Bett) zu versorgen.

Die 1988 geborene und unter Betreuung stehende Klägerin ist bei der Antragsgegnerin gesetzlich pflegeversichert und bei der Beigeladenen gesetzlich krankenversichert. Bei ihr wurde der Pflegegrad 5 festgestellt. Sie leidet an der Huntington-Krankheit im klinischen Stadium V von V und wohnt in einer vollstationären Pflegeeinrichtung.

1. 2.