FG München - Gerichtsbescheid vom 12.01.2023
14 K 77/21
Normen:
StromStG § 9b;

Anspruch eines Unternehmens für Erzeugung von Strom und Wasser aus Biogas auf Entalstungsfestsetzung nach StromStG

FG München, Gerichtsbescheid vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 14 K 77/21

DRsp Nr. 2023/4766

Anspruch eines Unternehmens für Erzeugung von Strom und Wasser aus Biogas auf Entalstungsfestsetzung nach StromStG

Tenor

1.

Unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 22. Januar 2020 und vom 19. Februar 2020 und der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2020 wird der Beklagte verpflichtet, eine Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG i.H.v. 3.086,61 € festzusetzen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

4.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

StromStG § 9b;

Gründe

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, ist als Erzeuger von Strom und Wärme aus Biogas tätig.

Sie stellte beim Beklagten (dem Hauptzollamt Schweinfurt - HZA) einen Antrag auf Festsetzung einer Entlastung nach § 9b des Stromsteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (StromStG), der am 20. Dezember 2019 beim HZA einging. Dazu verwendete sie den Vordruck 1453.