LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.01.2024
10 Sa 853/23
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; AGG § 6 Abs. 1 S. 2 Alt. 1; AGG § 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 05.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 717/22

Anspruch gegen den Landkreis auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung als gleichgestellter Schwerbehinderter hinsichtlich der Nichtberücksichtigung bei der Besetzung der Stelle als Referatsleiter

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.01.2024 - Aktenzeichen 10 Sa 853/23

DRsp Nr. 2024/4054

Anspruch gegen den Landkreis auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung als gleichgestellter Schwerbehinderter hinsichtlich der Nichtberücksichtigung bei der Besetzung der Stelle als Referatsleiter

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 05. Juli 2023 - 5 Ca 717/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2; AGG § 6 Abs. 1 S. 2 Alt. 1; AGG § 6 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger wegen einer Benachteiligung als gleichgestellter Schwerbehinderter zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verpflichtet ist.

Der beklagte Landkreis schrieb im April 2022 eine Stelle als Referatsleiter Personal (m/w/d) mit der Entgeltgruppe EG 13 des TVöD - VKA aus und löste bei der Bundesagentur für Arbeit einen Vermittlungsauftrag aus. Ob bei der Stellenausschreibung die Anforderung "Volljurist (m/w/d) mit erfolgreichem Abschluss der zweiten juristischen Staatsprüfung" angegeben war ist zwischen den Parteien streitig.