OLG Stuttgart - Urteil vom 14.12.2022
23 U 1853/21
Normen:
BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 438 Abs. 3 S. 1; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 26.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 437/20

Anspruch gegen Kfz-Verkäufer auf Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung des MotorsHaftung des Kfz-Verkäufers bezüglich eines im Fahrzeug eingebautem Motors eines anderen selbstständigen UnternehmensRechtsfolgen bei Vorhandensein eines sogenannten ThermofenstersVoraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGBErforderlicher Inhalt der Berufungsbegründung

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2022 - Aktenzeichen 23 U 1853/21

DRsp Nr. 2023/8469

Anspruch gegen Kfz-Verkäufer auf Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung des Motors Haftung des Kfz-Verkäufers bezüglich eines im Fahrzeug eingebautem Motors eines anderen selbstständigen Unternehmens Rechtsfolgen bei Vorhandensein eines sogenannten Thermofensters Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB Erforderlicher Inhalt der Berufungsbegründung

Zur Zulässigkeit einer Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil, das eine Klage wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen gegen einen Automobilhersteller betrifft, der einen Motor eines anderen selbständigen Unternehmens im streitgegenständlichen Fahrzeug verwendet hat.

Wenn in der Berufung durch den erstinstanzlich unterlegenen Kläger die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nicht gerügt wird, dass seine vertraglichen Ansprüche als Käufer aus einem Kaufvertrag verjährt sind, sind nur noch deliktische Ansprüche des Käufers zu prüfen.