OLG Dresden - Urteil vom 22.12.2020
4 U 549/20
Normen:
BGB § 675; BGB § 671; BGB § 667; BGB § 812 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 07.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2724/17

Ansprüche aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag mit werkvertraglichen ElementenErwerb und behindertengerechter Umbau und Ausbau eines FahrzeugesAnspruch auf Herausgabe des zur Erfüllung Erlangten nach Auftragswiderruf

OLG Dresden, Urteil vom 22.12.2020 - Aktenzeichen 4 U 549/20

DRsp Nr. 2021/1324

Ansprüche aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag mit werkvertraglichen Elementen Erwerb und behindertengerechter Umbau und Ausbau eines Fahrzeuges Anspruch auf Herausgabe des zur Erfüllung Erlangten nach Auftragswiderruf

Widerruft der Auftraggeber den erteilten Auftrag kann der Auftragnehmer dem Anspruch auf Herausgabe des zur Erfüllung Erlangten die von ihm verauslagten Aufwendungen nur insoweit entgegenerhalten, als er die erhaltenen Gelder vor dem Widerruf bestimmungsgemäß verwendet hat. Hierfür trägt er die Beweislast.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 07.02.2020 im Kostenpunkt aufgehoben und Übrigen dahingehend abgeändert, dass das Versäumnisurteil des Landgerichts Dresden vom 24.09.2019 in voller Höhe aufrechterhalten wird.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits einschließlich der Kosten seiner Säumnis in erster und zweiter Instanz.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.400,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 675; BGB § 671; BGB § 667; BGB § 812 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2; 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung des an diesen gezahlten Vorschusses nach §§ 675, , , Abs. Satz 2 .