BGH - Urteil vom 12.05.2015
VI ZR 102/14
Normen:
StGB § 264a; BGB § 823 Abs. 2; KWG § 32 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 2015, 6
DB 2015, 1955-1959
GWR 2015, 364
JZ 2015, 567
WM 2015, 1562-1568
MDR 2015, 1004-1005
JZ 2015, 573
ZBB 2015, 334
wistra 2015, 431
NZG 2015, 1432-1436
VersR 2015, 1165
WuB 2016, 63-65
ZIP 2015, 1835-1839
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 02.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2294/07
OLG Braunschweig, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 184/08

Ansprüche aus Prospekthaftung aufgrund eines fehlerhaften Emissionsprospekts; Falschdarstellung einer Stornohaftungsregelung

BGH, Urteil vom 12.05.2015 - Aktenzeichen VI ZR 102/14

DRsp Nr. 2018/2681

Ansprüche aus Prospekthaftung aufgrund eines fehlerhaften Emissionsprospekts; Falschdarstellung einer Stornohaftungsregelung

a) Zum Verbreiten unrichtiger Informationen im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB.b) Die Beweiskraft des Tatbestands kann grundsätzlich nur durch das Protokoll über die Verhandlung entkräftet werden, auf Grund derer das Urteil ergangen ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Teil- und Grundurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 5. Februar 2014 aufgehoben, soweit über die Klage gegen den Beklagten zu 3 entschieden und die Revision zugelassen worden ist. Die weitergehende Revision der Klägerin wird, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 3 richtet, als unzulässig verworfen.

Die gegen den Beklagten zu 4 gerichtete Revision wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Aberkennung von Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG und wegen von Anfang an gegebener Prospektmängel richtet. Im Übrigen wird die gegen den Beklagten zu 4 gerichtete Revision zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StGB § 264a; BGB § 823 Abs. 2; KWG § 32 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand