OLG Köln - Urteil vom 12.03.2015
8 U 44/14
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 443/13

Ansprüche eines Mitglieds eines seinen Mitgliedern Rechtshilfe gewährenden Vereins wegen der Versagung der Übernahme von Prozesskosten

OLG Köln, Urteil vom 12.03.2015 - Aktenzeichen 8 U 44/14

DRsp Nr. 2016/14934

Ansprüche eines Mitglieds eines seinen Mitgliedern Rechtshilfe gewährenden Vereins wegen der Versagung der Übernahme von Prozesskosten

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Juli 2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 443/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig leistet.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Rechtshilfe gemäß der Satzung des Beklagten bzw. hilfsweise über Schadensersatz wegen einer Treuepflichtverletzung des Beklagten. Der Kläger ist Versicherungskaufmann; der Beklagte ist der C e.V. aus C2. Er gewährt seinen Mitgliedern u.a. Rechtshilfe (§ 2 Satz 2 Nr. 3 der Satzung), die gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung durch eine gesonderte Rechtshilfeordnung (RHO) geregelt ist. Die Rechtshilfe umfasst insbesondere (§ 2 RHO):

1. Rechtsberatung durch die Geschäftsführung des Beklagten;