BGH - Beschluss vom 11.01.2023
3 StR 445/22
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 353 Abs. 2; BRAO § 114 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2023, 106
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 19.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 410 Js 11816/20

Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage

BGH, Beschluss vom 11.01.2023 - Aktenzeichen 3 StR 445/22

DRsp Nr. 2023/2607

Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 19. September 2022 aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 353 Abs. 2; BRAO § 114 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 8. März 2022 (3 StR 398/21) das Urteil unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben, weil das Landgericht bei der Bemessung der Strafe die dem Angeklagten möglicherweise drohenden anwaltsgerichtlichen Sanktionen gemäß § 114 Abs. 1 BRAO nicht in den Blick genommen hatte.

Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten zu derselben Freiheitsstrafe wie zuvor verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.