Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen: Vermeiden Sie diesen typischen Fehler bei Ausschüttungen

Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens gehalten, ist die von der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung beschlossene Ausschüttung innerbilanziell stets mit dem Bruttobetrag zu erfassen. Häufiger Fehler: Bei der Buchung von Ausschüttungen wird nur der Auszahlungsbetrag erfolgswirksam erfasst, die einbehaltene Kapitalertragsteuer bleibt aber unberücksichtigt. Dieser Beitrag erklärt, wie Sie die Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft richtig buchen und welche außerbilanziellen Auswirkungen zu beachten sind.

Sachverhalt

Einzelunternehmer A hält zulässig 10 % der Anteile an der X-AG in seinem Betriebsvermögen. Am 10.11.2021 hat die Hauptversammlung der X-AG die Ausschüttung des Jahresüberschusses 2020 i.H.v. 100.000 € beschlossen. Auf dem Betriebskonto ging daraufhin am 10.12.2021 die zutreffende Zahlung der X-AG i.H.v. 7.362,50 € ein.

Frage

Wann und in welcher Höhe ist die Ausschüttung bilanziell zu erfassen? Welche außerbilanziellen Korrekturen sind vorzunehmen?

Lösung

Der Einzelunternehmer A erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 20 Abs. 8 EStG, weil durch das Subsidiaritätsprinzip eine Umqualifizierung der Einkünfte erfolgt.

Die X-AG hat gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG zutreffend Kapitalertragsteuer i.H.v. 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag (= 2.637,50 €) einbehalten.