BFH - Urteil vom 15.11.2011
VIII R 12/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 561/04 929

Anteilige Zurechnung von gemeinschaftlich erzieltem laufenden Gewinn an einen ausgeschiedenen Gesellschafter aus einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 15.11.2011 - Aktenzeichen VIII R 12/09

DRsp Nr. 2012/660

Anteilige Zurechnung von gemeinschaftlich erzieltem laufenden Gewinn an einen ausgeschiedenen Gesellschafter aus einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft

1. Dem aus einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafter ist der gemeinschaftlich erzielte laufende Gewinn auch dann anteilig persönlich zuzurechnen, wenn die verbleibenden Gesellschafter die Auszahlung verweigern, weil der ausgeschiedene Gesellschafter ihnen Schadenersatz in übersteigender Höhe schulde.2. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Anspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters nach der Rechtsprechung des BGH der sog. Durchsetzungssperre unterliegt und deshalb nicht mehr isoliert, sondern nur noch als Abrechnungsposten im Rahmen des Rechtsstreits um den Auseinandersetzungsanspruch geltend gemacht werden kann.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3;

Gründe

I.