BFH - Beschluss vom 18.11.2005
II B 23/05
Normen:
BewG § 138 Abs. 2, 3 ; EWGR 335/69 Art. 10 Art. 11 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GrEStG (1997) § 1 Abs. 3 Nr. 1 § 8 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 612
DStRE 2006, 350
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 454/04

Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG: kein Verstoß gegen Richtlinie 69/335/EWG

BFH, Beschluss vom 18.11.2005 - Aktenzeichen II B 23/05

DRsp Nr. 2006/1460

Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG : kein Verstoß gegen Richtlinie 69/335/EWG

1. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verstößt insoweit, als der rechtsgeschäftliche Erwerb von Anteilen einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, nach Maßgabe der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift GrESt auslöst, nicht gegen die Richtlinie 69/335/EWG.2. Der rechtsgeschäftliche Erwerb des letzten Anteils, der die Steuerpflicht auslöst, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 69/335/EWG.3. Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist die FinVerw generell auf eine erhöhte Mitwirkung der Stpfl. angewiesen. Verbleibende Vollzugsdefizite bei steuerlichen Sachverhalten mit Auslandsberührung folgen aus den Grenzen der nationalstaatlichen Souveränität. Dies vermag der deutsche Steuergesetzgeber nicht zu ändern; es kann ihm deswegen auch nicht als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichmäßigkeit der Steuererhebung angelastet werden.

Normenkette:

BewG § 138 Abs. 2, 3 ; EWGR 335/69 Art. 10 Art. 11 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GrEStG (1997) § 1 Abs. 3 Nr. 1 § 8 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: