FG Hamburg - Urteil vom 19.05.2011
4 K 156/10
Normen:
ZK Art. 220;

Antidumpingzoll auf Fahrradteile

FG Hamburg, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen 4 K 156/10

DRsp Nr. 2011/14743

Antidumpingzoll auf Fahrradteile

Fahrradgabeln der Unterposition 87149130 mit Ursprung in China unterliegen gemäß VO Nr. 71/97 einem Antidumpingzoll unabhängig davon, ob sie nach ihrer Einfuhr zur Montage eines Fahrrads mit Hilfsmotor (Elektro-Bike bzw. E-Bike) der Position 8711 oder eines Fahrrads ohne Motor der Position 8712 verwandt werden. Die zur Ausweitung des gemäß VO Nr. 247493 für die Einfuhr von Fahrrädern mit Ursprung in China festgesetzten Antidumpingzolls erlassene VO Nr. 71/97 ist auch vor dem Hintergrund der in der VO Nr. 88/97 gewährten Befreiungsmöglichkeiten nicht unverhältnismäßig.

Normenkette:

ZK Art. 220;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Antidumpingzoll.

Die Klägerin vertreibt Fahrräder, die mit einem unterstützenden Elektromotor ausgestattet sind (sog. Elektro-Bikes oder E-Bikes), die sie durch eine in Deutschland ansässige Firma im Wege der Lohnfertigung montieren lässt. Die dafür erforderlichen Teile führt sie ein.

Mit der Zollanmeldung vom 07.05.2009 meldete die Klägerin die Einfuhr von 1.350 "Gabeln für Fahrräder, unlackiert" mit Ursprung in der VR China unter Angabe der Warennummer 8714 9130 90 0 zur Überführung in den freien Verkehr an.

Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 07.05.2009 erhob der Beklagte Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von insgesamt 4.629,48 €.