Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Antidumpingzoll.
Die Klägerin vertreibt Fahrräder, die mit einem unterstützenden Elektromotor ausgestattet sind (sog. Elektro-Bikes oder E-Bikes), die sie durch eine in Deutschland ansässige Firma im Wege der Lohnfertigung montieren lässt. Die dafür erforderlichen Teile führt sie ein.
Mit der Zollanmeldung vom 07.05.2009 meldete die Klägerin die Einfuhr von 1.350 "Gabeln für Fahrräder, unlackiert" mit Ursprung in der VR China unter Angabe der Warennummer 8714 9130 90 0 zur Überführung in den freien Verkehr an.
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 07.05.2009 erhob der Beklagte Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von insgesamt 4.629,48 €.
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