FG Münster - Urteil vom 18.12.2023
4 K 2333/21 Ki
Normen:
KiStG NRW § 8 Abs. 1; KiStG NRW § 9 Abs. 1;

Antrag auf Berichtigung der Kirchensteuerfestsetzung

FG Münster, Urteil vom 18.12.2023 - Aktenzeichen 4 K 2333/21 Ki

DRsp Nr. 2024/3553

Antrag auf Berichtigung der Kirchensteuerfestsetzung

Die Änderung einer Kirchensteuerfestsetzung gehört zu den im Rahmen des § 9 Satz 1 KiStG NRW den Finanzämtern übertragbaren Aufgaben. Nach dieser Norm ist den Finanzämtern die Verwaltung der Kirchensteuern vom Einkommen und Vermögen und des besonderen Kirchgeldes zu übertragen, wenn die Diözesen der Katholischen Kirche dies beantragen. Das ist in Nordrhein-Westfalen der Fall. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass mit der Verwaltung der Kirchensteuer allein die Festsetzung gemeint und die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung einer Festsetzung nicht erfasst sein sollten.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23.09.2020 und der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2021 verpflichtet, die Kirchensteuerfestsetzung vom 06.10.2017 zu berichtigen und die Kirchensteuer 2014 nach Maßgabe der Urteilsgründe festzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

KiStG NRW § 8 Abs. 1; KiStG NRW § 9 Abs. 1;

Tatbestand