Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23.09.2020 und der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2021 verpflichtet, die Kirchensteuerfestsetzung vom 06.10.2017 zu berichtigen und die Kirchensteuer 2014 nach Maßgabe der Urteilsgründe festzusetzen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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