OVG Niedersachsen - Beschluss vom 21.12.2023
14 OA 123/23
Normen:
RVG § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 25.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 B 197/23
VG Oldenburg, vom 01.11.2023

Antrag auf Bewilligung einer Schulbegleitung als Sachleistung; Ausrichtung des Interesses der Antragstellerin auf den Erhalt einer angemessenen Schulbildung unter Zuhilfenahme einer Schulbegleiterin bzw. eines Schulbegleiters als Maßnahme der Eingliederungshilfe

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.12.2023 - Aktenzeichen 14 OA 123/23

DRsp Nr. 2024/110

Antrag auf Bewilligung einer Schulbegleitung als Sachleistung; Ausrichtung des Interesses der Antragstellerin auf den Erhalt einer angemessenen Schulbildung unter Zuhilfenahme einer Schulbegleiterin bzw. eines Schulbegleiters als Maßnahme der Eingliederungshilfe

1. Ein Antrag auf Bewilligung einer Schulbegleitung betrifft keine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt i.S.d. § 52 Abs. 3 GKG, sondern eine Sachleistung. 2. Das im gerichtlichen Verfahren zum Ausdruck kommende (ideelle und soziale) Interesse der Antragstellerin ist auf den Erhalt einer angemessenen Schulbildung unter Zuhilfenahme einer Schulbegleiterin bzw. eines Schulbegleiters als Maßnahme der Eingliederungshilfe gerichtet. Dieses Interesse ist i.S.d § 52 Abs. 1 GKG nicht objektiv bestimmbar, insbesondere auch nicht wirtschaftlich eindeutig bewertbar. 3. An dem für die Wertfestsetzung maßgeblichen Interesse an einem erforderlichen Schulbesuch und hierfür erforderlicher Begleitung als ideellem Anspruch ändert sich nichts dadurch, dass der Antrag der Antragstellerin auf die Gewährung eines persönlichen Budgets gerichtet war. 4. Auch eine lediglich vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt dem jeweiligen Antragsteller die mit dem Klageverfahren verfolgte Rechtsposition und stellt ihn vorweg so, als wenn er im Klageverfahren bereits obsiegt hätte.

Tenor