LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.01.2024
L 5 R 1205/23
Normen:
SGB VI § 76g Abs. 1; SGB VI § 76g Abs. 2 S. 1; SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 29.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 2439/22

Antrag auf eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2024 - Aktenzeichen L 5 R 1205/23

DRsp Nr. 2024/3932

Antrag auf eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags

Der Ausschluss der nicht als Pflichtbeitragszeiten geltenden Beitragszeiten aufgrund einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung von den Grundrentenzeiten verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29.03.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 76g Abs. 1; SGB VI § 76g Abs. 2 S. 1; SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags.

Der 1947 geborene Kläger war von Mai 1966 bis Anfang 1986 versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit nahm er eine selbständige Tätigkeit im Pressevertrieb auf und zahlte von April 1987 bis November 2012 durchgängig freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Seit dem 01.12.2012 bezieht er von der Beklagten eine Regelaltersrente (Rentenbescheid vom 10.10.2012). Zuletzt berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 30.04.2014 die Rente neu; danach erhält er einen monatlichen Zahlbetrag von 578,90 €.