OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.03.2024
1 E 785/23
Normen:
GKG § 63 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2738/20

Antrag auf Erhöhung des Streitwerts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.03.2024 - Aktenzeichen 1 E 785/23

DRsp Nr. 2024/3955

Antrag auf Erhöhung des Streitwerts

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 5.625 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde, die auf eine Erhöhung des auf 5.040,06 Euro festgesetzten Streitwerts auf - den von der Beschwerde für zutreffend gehaltenen - Wert von 8.087,98 Euro abzielt, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Beschwerde ist im Übrigen zurückzuweisen.