BGH - Beschluss vom 05.07.2023
VII ZB 30/22
Normen:
ZPO § 568 S. 1; VwVG § 5; AO § 287;
Vorinstanzen:
AG Dorsten, vom 19.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 M 191/22
LG Essen, vom 11.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 347/22

Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung gemäß § 5 VwVG i.V.m. § 287 AO; Verfahrensfehlerhafte Übertragung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss an sich selbst durch die Kammer

BGH, Beschluss vom 05.07.2023 - Aktenzeichen VII ZB 30/22

DRsp Nr. 2023/10803

Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung gemäß § 5 VwVG i.V.m. § 287 AO; Verfahrensfehlerhafte Übertragung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss an sich selbst durch die Kammer

Ist die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden, ist die vollbesetzte Kammer gemäß § 568 S. 2 ZPO nur dann zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen, wenn der Einzelrichter durch eine gesonderte Entscheidung das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 11. November 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 568 S. 1; VwVG § 5; AO § 287;

Gründe

I.

Die Gläubigerin, eine Krankenkasse in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Beitragsrückständen.

Unter dem 12. April 2022 hat die Gläubigerin gegen den Schuldner bei dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - D. (im Folgenden: Amtsgericht) einen Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung gemäß § 5 VwVG i.V.m. § 287 AO gestellt.