Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 11. November 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
I.
Die Gläubigerin, eine Krankenkasse in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Beitragsrückständen.
Unter dem 12. April 2022 hat die Gläubigerin gegen den Schuldner bei dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - D. (im Folgenden: Amtsgericht) einen Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung gemäß § 5 VwVG i.V.m. § 287 AO gestellt.
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