LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.02.2024
26 Ta (Kost) 6095/23
Normen:
DSGVO Art. 15; RVG § 33 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 8948/23

Antrag auf Erteilung einer Auskunft über die erfassten Arbeitszeiten; Bemessung des Streitwerts für einen Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2024 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6095/23

DRsp Nr. 2024/2870

Antrag auf Erteilung einer Auskunft über die erfassten Arbeitszeiten; Bemessung des Streitwerts für einen Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO

In dem Verfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist zwar das Verschlechterungsverbot anzuwenden, nach welchem die erstinstanzliche Entscheidung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden darf. Dieses steht hingegen einer Verrechnung von zu niedrig und zu hoch angesetzten Bewertungen einzelner Positionen nicht entgegen, da diese keine eigenen Streitgegenstände darstellen, sondern lediglich einzelne Verrechnungsposten. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn die Parteien während ihrer Vergleichsverhandlungen über die gerichtlich anhängigen Gegenstände auch weitere Ansprüche erwähnen und diese eine Regelung in dem Vergleich erfahren.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. November 2023 - 20 Ca 8948/23 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und der Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich auf 29.854,25 Euro festgesetzt.

Normenkette:

DSGVO Art. 15; RVG § 33 Abs. 3;

Gründe

I.