OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.11.2023
15 B 1053/22
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; IFG § 3 Nr. 4; BRAO § 43a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 1144/22

Antrag auf Erteilung einer Auskunft über die Höhe der von einer Stiftung gezahlten Anwaltshonorare; Anspruch auf Auskunftserteilung unmittelbar aus dem Grundrecht der Pressefreiheit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2023 - Aktenzeichen 15 B 1053/22

DRsp Nr. 2024/141

Antrag auf Erteilung einer Auskunft über die Höhe der von einer Stiftung gezahlten Anwaltshonorare; Anspruch auf Auskunftserteilung unmittelbar aus dem Grundrecht der Pressefreiheit

Tenor

Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird teilweise geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft zu seinen Fragen

"1.

"1. Wie hoch waren die von der Stiftung Q. gezahlten Anwaltshonorare für die Beratung U. gegenüber den Auskunftsansprüchen von Herrn C. Z. seit dem 23. April 2015 insgesamt bis zum heutigen Tage?

2.

2. Wie verteilten sich diese Anwaltshonorare auf die jeweiligen Jahre seit 23. April 2015 (bitte einzeln auflisten)?

3.

3. Wie hoch waren die Beratungskosten U. für die Bearbeitung von presserechtlichen und archivrechtlichen Anfragen für die Jahre 2019, 2020, 2021 sowie 2022?"

zu erteilen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller, die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zu einem Drittel. Die jeweiligen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zu einem Drittel. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.