LSG Chemnitz - Urteil vom 11.01.2024
L 7 R 414/23 ZV
Normen:
AAÜG § 8; AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 5; SGB VI § 149 Abs. 5;

Antrag auf Feststellung der Beschäftigungszeiten des Klägers im Zeitraum von 1981 bis 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Zusatzversorgungsanwartschaft zur zusätzlichen Altersversorgung aufgrund eines Diplomabschlusses als Ingenieur nach einem Hochschulstudium in der CSSR ohne Titelberechtigung in der DDR

LSG Chemnitz, Urteil vom 11.01.2024 - Aktenzeichen L 7 R 414/23 ZV

DRsp Nr. 2024/716

Antrag auf Feststellung der Beschäftigungszeiten des Klägers im Zeitraum von 1981 bis 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Zusatzversorgungsanwartschaft zur zusätzlichen Altersversorgung aufgrund eines Diplomabschlusses als Ingenieur nach einem Hochschulstudium in der CSSR ohne Titelberechtigung in der DDR

Ein Diplomabschluss als Ingenieur nach einem Hochschulstudium in der CSSR erfüllt die persönliche Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht, wenn der Berechtigte zu DDR-Zeiten bis 30. Juni 1990 über keine Genehmigung zur Führung des Titels Ingenieur nach DDR-Recht verfügte.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 10. August 2023 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 8; AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 5; SGB VI § 149 Abs. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers im Zeitraum vom 1. September 1981 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen.