BFH - Beschluss vom 12.12.2005
VII R 63/04
Normen:
AO § 258 § 284 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 900
wrp 2006, 603
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7182/04

Antrag auf Insolvenzverfahren als Ermessensentscheidung; Vollstreckungsaufschub bei Angebot von Ratenzahlungen

BFH, Beschluss vom 12.12.2005 - Aktenzeichen VII R 63/04

DRsp Nr. 2006/7680

Antrag auf Insolvenzverfahren als Ermessensentscheidung; Vollstreckungsaufschub bei Angebot von Ratenzahlungen

1. Die Entscheidung des FA, das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Steuerschuldners zu beantragen, ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden können, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.2. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann gestellt werden, wenn dem FA ein Einspruch zusteht, der ihm im Insolvenzverfahren die Stellung eines Insolvenzgläubigers vermittelt, und wenn ein Insolvenzgrund vorliegt.3. Ein Antrag wäre unzulässig, wenn für das FA von vornherein feststehen würde, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse nicht vorhanden ist.