Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Sie ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht verfristet erhoben worden. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Antragsteller seine Beschwerde - der Rechtsmittelbelehrung in der angegriffenen Entscheidung entsprechend - binnen zwei Wochen erhoben hat, bedarf keiner Entscheidung. Die hier vorliegende Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 21 GKG abgelehnt worden ist, ist an keine Frist gebunden. Das gerichtliche Verfahren bei Anträgen nach § 21 GKG richtet sich nach der Systematik des Gerichtskostengesetzes nach § 66 GKG.
Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2009 -
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