OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.10.2011
4 E 1040/11
Normen:
GKG § 21;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 38/07

Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2011 - Aktenzeichen 4 E 1040/11

DRsp Nr. 2024/5479

Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 21;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Sie ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht verfristet erhoben worden. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Antragsteller seine Beschwerde - der Rechtsmittelbelehrung in der angegriffenen Entscheidung entsprechend - binnen zwei Wochen erhoben hat, bedarf keiner Entscheidung. Die hier vorliegende Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 21 GKG abgelehnt worden ist, ist an keine Frist gebunden. Das gerichtliche Verfahren bei Anträgen nach § 21 GKG richtet sich nach der Systematik des Gerichtskostengesetzes nach § 66 GKG.

Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2009 - I-10 W 123/09 -, juris; OLG München, Beschluss vom 2. August 2001 - 11 W 1996/01 -, MDR 2001, 1318; Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010, § 21 Rn. 66; Meyer, GKG, 9. Auflage 2007, § 21 Rn. 15.