OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.12.2023
1 A 1840/23
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;
Fundstellen:
FA 2024, 56
RENOpraxis 2024, 65
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3304/22

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach einer im Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts liegenden Fristversäumung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2023 - Aktenzeichen 1 A 1840/23

DRsp Nr. 2024/151

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach einer im Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts liegenden Fristversäumung

Ein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt muss durch eine entsprechende Kanzleiorganisation gewährleisten, dass die Überwachung solcher Fristen, die nicht als Routineangelegenheiten behandelt werden dürfen, letztlich eigenverantwortlich ihm obliegt. Im Rahmen eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist glaubhaft zu machen, dass den Prozessbevollmächtigten in Bezug auf das Fristversäumnis kein eigenes (Organisations-) Verschulden trifft.

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.